Beratung/Dienstleistung

Brandschutzbeauftragter für Verkaufstätten

Verkaufsstätten und Ladenstraßen, die den Bauordnungsrechtlichen Vorschriften der einzelnen Bundes- länder unterliegen, benötigen in der Regel einen Brandschutzbeauftragten.
Beispielsweise fordert die Verkaufsstättenverordnung (VkVO) des Landes Berlin, vom 26. Juni 1998, in Teil III Betriebsvorschriften unter § 26 Verantwortliche Personen:
(2) Der Betreiber einer Verkaufsstätte hat u. a. einen Brandschutzbeauftragten zu bestellen.
In der Brandenburgischen Verkaufstätten-Bauverordnung (BbgVBauV), in der geänderten Fassung vom 31. August 2000, findet sich in § 27 Verantwortliche Personen der gleiche Wortlaut.
 

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination
lt. Baustellenverordnung (SiGeKo) vom 10. Juni 1998

Die am 01.07.1998 in Kraft getretene Baustellenverordnung verpflichtet die Bauherren (als Verursacher von Baumaßnahmen und damit letztendlich auch von Gefahrensituationen für die die Arbeiten ausführenden Arbeitnehmer) durch Bestellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinators unmittelbar selbst dafür Sorge zu tragen, dass bereits im Vorfeld der Bauausführung, der Bauplanung, Gefahrensituationen entgegenwirkt wird bzw. entsprechende Schutzmaßnahmen zur Abwehr von Gefahren getroffen werden. Darüber hinaus verpflichtet sie den Bauherren, die Durchführung der Bau-maßnahme durch einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator überwachen zu lassen und darauf hinzuwirken, dass gefährliche Situationen, die zum einen durch das gleichzeitige Tätigwerden verschiedener Firmen auf der Baustelle entstehen können oder aber im Zusammenhang mit besonders gefährlichen Arbeiten bestehen, abgewendet werden. Weiterhin hat der Bauherr Baustellen ab einer bestimmten Größenordnung bzw. Baustellen mit einem vorhersehbaren kritischen Gefährdungspotential der zuständigen Behörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen.
 

Asbestsanierung nach TRGS 519

Asbest galt jahrelang als ideales Material für Wärmeisolierungen und Brandschutz. Heute muss Asbest aus zahlreichen öffentlichen Gebäuden unter strengen Sicherheitsvorkehrungen wieder entfernt werden.
Um die Entsorgung und den Sanierungsprozess fachgerecht vorzunehmen, haben wir nach einer speziellen Ausbildung die Zulassung zur Sanierung TRGS 519, Abs. 2.6. Hiermit leisten wir einen wichtigen Beitrag zum aktiven Umweltschutz.
 

zurück zu Leistungen